Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung und die Personalvermittlung der Engel Personal GmbH („AGB“) (Stand 02/2024)

A. Vorbemerkung

Diese AGB regeln die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung von Mitarbeitern durch die Engel Personal GmbH an ihre Kunden sowie die Vermittlung von Personal zur Festanstellung durch die Kunden. Sie gelten ausschließlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

B. Arbeitnehmerüberlassung

§ 1 Leistungen der Engel Personal GmbH

(1) Die Engel Personal GmbH stellt dem Kunden den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag („AÜV“) spezifizierten Mitarbeiter zur Verfügung, wobei der Abschluss dieses AÜV keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden begründet.

(2) In der Regel ist der AÜV schriftlich abzuschließen. Gemäß § 126a BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden.

(3) Der Mitarbeiter verfügt über die erforderliche berufliche Eignung und ist in der Lage, den spezifischen Kundenauftrag auszuführen. Er darf daher nur Tätigkeiten ausführen, die seinem Berufsbild entsprechen. Sollte sich der Auftrag ändern (z.B. Umsetzung des Mitarbeiters, Änderung der Tätigkeit usw.), ist der Kunde verpflichtet, die Engel Personal GmbH unverzüglich zu informieren, damit eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (z.B. zusätzliche persönliche Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorge usw.) geklärt und umgesetzt werden können. Der Engel Personal GmbH ist jederzeit der Zutritt zum Tätigkeitsbereich des überlassenen Mitarbeiters zu ermöglichen.

(4) Im Rahmen ihres Direktionsrechts ist die Engel Personal GmbH berechtigt, die Ausführung des Auftrags auch einem anderen gleich qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen.

§ 2 Arbeitssicherheit

(1) Es liegt in der Verantwortung des Kunden fortlaufend sicherzustellen, dass alle geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften am Arbeitsplatz des Mitarbeiters und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Der Kunde muss auch sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Arbeitsschutzgesetz durchgeführt und dokumentiert sind. Auf Anfrage stellt der Kunde der Engel Personal GmbH diese Informationen zur Verfügung. Zudem müssen Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sein.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeiter über die spezifischen Gefahren am Arbeitsplatz zu unterweisen und Maßnahmen zu deren Vermeidung zu ergreifen, bevor der Mitarbeiter seine Tätigkeit aufnimmt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge für die jeweilige Tätigkeit wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegt.

(3) Im Falle eines Arbeitsunfalls ist die Engel Personal GmbH unverzüglich zu informieren. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht und von der Engel Personal GmbH umgehend der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels schriftlicher Unfallanzeige gemeldet. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Kunden an die zuständige Berufsgenossenschaft zu senden.

§ 3 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

Dieser Vertrag kann in der ersten Woche mit einer Frist von einem Werktag gekündigt werden. Bis zum Ablauf des 5. Monats der Überlassung beträgt die Kündigungsfrist 5 Werktagen zum Ende der Kalenderwoche. Ab dem 6. Monat der Überlassung beträgt die Kündigungsfrist 14 Werktagen zum Ende der Kalenderwoche. Bitte beachten Sie, dass Samstage sowie Sonn- und Feiertage nicht als Werktage gezählt werden.

§ 4 Übernahme von überlassenen Mitarbeitern

(1) Wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während oder nach der Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem überlassenen Mitarbeiter eingeht, ist die Engel Personal GmbH berechtigt, ein Vermittlungshonorar zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit dem Mitarbeiter oder einem Dritten einen Werk-, Dienst- oder AÜ-Vertrag abschließt.

(2) Das Vermittlungshonorar beträgt 30 % des Jahresbruttozielgehaltes und verringert sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung um 1/18 für jeden vollen Monat.

(3) Das Jahresbruttozielgehalt umfasst Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen, den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens sowie variable Vergütungsbestandteile. Der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens wird mit 6.000,- EUR angesetzt. Bei variabler Vergütung wird eine Zielerreichung von 100% zugrunde gelegt.

(4) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden oder einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen und dem Mitarbeiter. Der Kunde muss den Vertragsabschluss unverzüglich der Engel Personal GmbH anzeigen und die Vergütungsbestandteile mitteilen.

(5) Falls die Übernahme des Mitarbeiters durch den Kunden oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Überlassung erfolgt, kann der Kunde nachweisen, dass keine direkte Verbindung zwischen der Überlassung des Mitarbeiters an den Kunden und seiner späteren Übernahme besteht. Gelingt dieser Nachweis, ist kein Vermittlungshonorar fällig.

(6) Wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen einen von der Engel Personal GmbH vorgeschlagenen Mitarbeiter für eine Arbeitnehmerüberlassung direkt einstellt, ist ein Vermittlungshonorar in Höhe von 30% des Jahresbruttozielgehalts zu zahlen.

(7) Wenn der Mitarbeiter innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung über einen anderen Verleiher entliehen wird, hat die Engel Personal GmbH einmalig Anspruch auf ein Honorar in Höhe des 200-fachen des zuletzt vom Kunden an die Engel Personal GmbH gezahlten Stundenverrechnungssatzes.

§ 5 Mitteilungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat der Engel Personal GmbH vor Überlassungsbeginn jedenfalls in Textform sämtliche Informationen zu erteilen, welche für eine den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben entsprechende Beschäftigung und Entlohnung der zu überlassenden Mitarbeiter, etwa für die Ermittlung der zulässigen Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1b AÜG und die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 AÜG, erforderlich sind. Insbesondere ist die DIS AG vor Überlassungsbeginn vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche im Kundenbetrieb anwendbaren Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und deren Inhalte, dessen Branchenzugehörigkeit sowie sämtliche Vorbeschäftigungen des Mitarbeiters beim Kunden oder bei einem mit dem Kunden i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen Auskunft zu erteilen. Hinsichtlich etwaiger Vorbeschäftigungen hat der Kunde insbesondere mitzuteilen, ob der zu überlassende Mitarbeiter in den sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden und/ oder ob er in den drei Monaten vor Überlassungsbeginn bereits im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an den Kunden überlassen worden ist. Findet bei dem Kunden ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, Anwendung, der/die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer mit einer abweichenden Vorbeschäftigungsprüfung vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, entsprechend diesen Fristen Auskunft zu erteilen. Abweichende Regelungen sind vom Kunden mittels Vorlage der Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen nachzuweisen.

(2) Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Mitarbeiters gemäß § 8 Abs. 4 S.1 AÜG, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Kunden schriftlich zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 8 Abs. 3 AÜG erstreckt sich die Verpflichtung des Kunden auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.

(3) Wenn und soweit der Kunde in Bezug auf die vorstehenden Informationen keine, unvollständige oder unzutreffende Angaben macht sowie Änderungen nicht unverzüglich mitteilt, ist die Engel Personal GmbH in den Fällen, in denen daraus eine unzutreffende Annahme über den dem Mitarbeiter zu zahlenden Lohn vorliegt, berechtigt, den Stundenverrechnungssatz unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und rückwirkend anzupassen. Die Anpassung erfolgt grundsätzlich in dem prozentualen Verhältnis, in welchem der tatsächlich an den Mitarbeiter zu zahlende Stundenlohn zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Stundenlohn steht. Davon unberührt bleibt das Recht der Engel Personal GmbH zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge sowie der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

(4) Entsprechendes gilt, wenn sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen ergeben und/oder sonstige lohnrelevante Änderungen eintreten, etwa dass der Mitarbeiter nach dem Gesetz oder auf Wunsch des Kunden im Sinne des § 8 AÜG mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Kunden gleichzustellen ist. Der

Kunde hat auf entsprechende Änderungen unverzüglich hinzuweisen.

§ 6 Vergütung

(1) Der Kunde vergütet der Engel Personal GmbH die Überlassung des Mitarbeiters gemäß dem im AÜV vereinbarten Honorar.

(2) Ergeben sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen, die zu einer Veränderung der Lohn- und/oder Lohnnebenkosten führen, ist die Engel Personal GmbH berechtigt, die Vergütung neu zu ermitteln und entsprechend anzupassen. Die Engel Personal GmbH ist berechtigt, dem Kunden Sonderleistungen in Form von aus Tarifverhandlungen resultierenden Einmalzahlungen und Pflichtprämien, die die Engel Personal GmbH aufgrund der Branchenzugehörigkeit des Kunden an ihre Mitarbeiter zu zahlen hat, in Rechnung zu stellen. Diese werden nach vorheriger Information des Kunden an diesen weiterberechnet, im Fall einer Nettozahlung für den Mitarbeiter mit einem reduzierten Verwaltungsfaktor von 1,3.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich anhand der vom Kunden spätestens bis zum dritten Werktag des Folgemonats in maschinenlesbarer Form übermittelten Leistungsnachweise.

(4) Für die Erstellung einer Papierrechnung stellt die Engel Personal GmbH monatlich einen Betrag von 2,50 EUR sowie für die Bearbeitung von in anderer als in Absatz 3 festgelegter Form übermittelten Leistungsnachweise einen Betrag i.H.v. 5,29 EUR monatlich in Rechnung.

§ 7 Haftung

(1) Die Engel Personal GmbH steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Mitarbeiter ein.

(2) Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet die Engel Personal GmbH auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag von 1.000.000,00 EUR für Sach- und Personenschäden pauschal je Schadensereignis.

(3) Die Engel Personal GmbH haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen sowie die durch die Mitarbeiter lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden. Die Haftung der Engel Personal GmbH ist auch ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.

(4) Soweit dieser § 7 Beschränkungen der gesetzlichen Haftung enthält, gelten diese Beschränkungen nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

C. Personalvermittlung

§ 1 Leistungen der Engel Personal GmbH

(1) Die Engel Personal GmbH sucht für den Kunden geeignetes Personal und vermittelt ihm dieses zur Festanstellung. Die Engel Personal GmbH sucht und kontaktiert die aufgrund des vom Kunden mitgeteilten Anforderungsprofils für geeignet befundenden Kandidaten.

(2) Die Engel Personal GmbH präsentiert dem Kunden Vorschläge zu vorausgewählten Kandidaten und vereinbart Termine zwischen dem Kunden und den Kandidaten. Sofern vom Kunden ausdrücklich gewünscht, nimmt die Engel Personal GmbH an diesen Terminen auch teil.

(3) Die von der Engel Personal GmbH zu einem Kandidaten mitgeteilten Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. Dritter. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann die Engel Personal GmbH des-halb nicht übernehmen.

§ 2 Honorar

(1) Das Honorar für die Personalvermittlung beträgt 30% des Jahresbruttozielgehaltes des Kandidaten.

(2) Das Jahresbruttozielgehalt gilt inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen, geldwertem Vorteil eines Firmenwagens sowie variabler Vergütungsbestandteile. Ein Firmenwagen wird mit 6.000, – EUR angesetzt. Bei der variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100% zugrunde gelegt.

(3) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem vorgeschlagenen Kandidaten. Der Kunde ist verpflichtet, der Engel Personal GmbH den Vertragsabschluss unverzüglich anzuzeigen und die Vergütungsbestandteile mitzuteilen.

(4) Die Engel Personal GmbH hat auch dann einen Anspruch auf das Vermittlungshonorar, wenn der Kandidat vom Kunden zunächst abgelehnt wurde, aber innerhalb von 12 Monaten nach Präsentation durch die Engel Personal GmbH vom Kunden oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird.

(5) Hat sich ein Kandidat bereits unabhängig von der Präsentation durch die Engel Personal GmbH beim Kunden beworben, ist der Kunde verpflichtet, die Engel Personal GmbH hierüber unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch vor Beginn des Interviewprozesses, zu unterrichten. In diesem Fall wird die Engel Personal GmbH keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten erbringen. Auf Kundenwunsch wird die Engel Personal GmbH auch bezüglich dieses Kandidaten weiterarbeiten und bleibt entsprechend der hier vereinbarten Regelungen honorarberechtigt. Gleiches gilt, wenn die Unterrichtung durch den Kunden nicht erfolgt.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn der Kunde oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit dem Kandidaten einen Werk- oder Dienstvertrag abschließt. In diesem Fall ermittelt sich das Honorar aus der vertragsgemäß für das erste Jahr der Leistung anfallenden Vergütung.

(7) Soweit nicht anderweitig vereinbart, trägt der Kunde die nachgewiesenen Reisekosten der Kandidaten.

D. Zahlungsbedingungen und Abrechnung

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Im Übrigen gilt § 286 Abs.3 S.2 BGB.

(2) Mitarbeiter der Engel Personal GmbH sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen befugt.

(3) Die Honorare verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Die Engel Personal GmbH behält sich im Falle des Zahlungsverzuges vor, die Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen sowie Ansprüche gemäß § 288 BGB geltend zu machen.

E. Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Die Parteien erkennen an und bestätigen, dass jede Partei in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung und dem Erhalt der Dienstleistungen (Arbeitnehmerüberlassung bzw. Personalvermittlung) eigenständig als Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Gesetze agiert. Hierbei handelt es sich nicht um gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 DSGVO. Dies gilt auch für eine Datenverarbeitung, die die Engel Personal GmbH auf Aufforderung des Kunden in dessen Systemumgebung eingibt. Der Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungssystemen/-programmen, die vom Kunden für die Zusammenarbeit vorgegeben werden, ist vorab mit der Engel Personal GmbH abzustimmen. Jede Verlagerung der Datenverarbeitung in ein Drittland darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind sowie in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die die EU-Kommission und die deutschen Aufsichtsbehörden einer solchen Übertragung auferlegt haben, z.B. einen Vertrag unter Einbeziehung der EU-Standardvertragsklauseln in ihrer aktuellen Fassung.

(2) Die zwischen den Parteien ausgetauschten personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie dienen ausschließlich zum Zweck der Geschäftsbeziehung, also der Arbeitnehmerüberlassung und/oder der Personalvermittlung, und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Nach Zweckerfüllung, Kündigung oder Ablauf des Einzelvertrages wird der Kunde alle personenbezogenen Daten unverzüglich sicher vernichten oder elektronisch löschen, sofern dies nicht den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen widerspricht. Weiterhin gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(3) Darüber hinaus wird zum Zweck der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung im Rahmen der geltenden Gesetze ein Datenaustausch mit Auskunfteien wie CRIF und Creditreform vorgenommen. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden.

F. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweilige Ort der beauftragten Niederlassung der Engel Personal GmbH.